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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37300

Straßenplanung und Unternehmensflurbereinigung (BVerwG vom 18.12.1987 - 4 C 49.83)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Umwelt- und Planungsrecht 8 (1988) Nr. 5, S. 182-184 Natur und Recht 10 (1988) Nr. 7, S. 339-341

Ist im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen, daß Umwege durch eine Unternehmensflurbereinigung vermieden werden können, so kann die Planfeststellungsbehörde von Schutzvorkehrungen absehen, muß sich dann aber eine nachträgliche Anordnung für den Fall vorbehalten, daß die Flurbereinigung nicht zu den erwarteten Ergebnissen gelangt. Der Vorbehalt muß eindeutig festgelegt werden. Läßt sich im Zeitpunkt der Planfeststellung eine solche Prognose mit hinreichender Sicherheit nicht stellen, so kann die Planfeststellungsbehörde den Konflikt nur bewältigen, indem sie eine Regelung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG trifft, wie sie sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Gegebenheiten als notwendig erweist. Dem Träger der Straßenbaulast kann aber nachgelassen werden, die Schutzauflagen erst zu verwirklichen, wenn das Flurbereinigungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Zeigt sich dann, daß die Voraussetzungen für eine Schutzauflage entfallen, so hat sie die Planfeststellungsbehörde im Wege der Planänderung aufzuheben (vgl. auch DOK-Nr. 37 301).