Detailergebnis zu DOK-Nr. 37304
Entschädigung bei einem rechtswidrigen Vorbescheid (BGH v. 30.6.1988 - III ZR 232/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Baurecht 19 (1988) Nr. 6, S. 712-715 / Zeitschrift für Baurecht 11 (1988) Nr. 6, S. 281-283
Für Aufwendungen zum Erwerb eines vermeintlichen Baugeländes, die im Vertrauen auf die Richtigkeit eines amtspflichtwidrigen, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheids gemacht wurden, kann Ersatz verlangt werden, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zur Versagung des Bescheids hätten führen müssen. Ein Mitverschulden liegt nicht vor, wenn nicht ein Bauantrag innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellt, noch eine Verlängerung des Vorbescheids beantragt wurde. Der Antragsteller durfte bis zur Versagung seines Bauantrags davon ausgehen, daß der von der Fachbehörde erlassene Vorbescheid dem geltenden Recht entspreche und das Grundstück bebaubar sei.