Detailergebnis zu DOK-Nr. 37382
Ausgabe der im Geschäft gekauften Waren von Lkw im Straßenraum (BayObLG vom 9.6.1988 - 3 Ob OWi 52/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Bayerische Verwaltungsblätter 119 (1989) Nr. 2, S. 57-58
Die verkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO schließt eine wegerechtliche Regelung im Landesstraßenrecht nicht aus, wenn sie nicht in Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts steht. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Straßenrecht stellt die Abgabe von in einem Ladengeschäft bezahlten Waren aus einem auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Lkw jedenfalls dann dar, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Denn die so erfolgende Abgabe von Waren zielt auf verkehrsfremde Zwecke ab. Die Straße wird hier nicht zur Ortsveränderung, sondern als Verkaufsplatz genutzt. Nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht liegt hier eine fahrlässige Dauerordnungswidrigkeit und keine Mehrzahl von Ordnungswidrigkeiten vor.