Detailergebnis zu DOK-Nr. 37470
Zur Frage der Straßenreinigung des Veranstalters einer Demonstration (BVerwG v. 6.9.1988 - 1 C 71.86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Öffentliche Verwaltung 42 (1989) Nr. 6, S. 268-270
Die straßen- und wegerechtlichen Vorschriften des Bundes (§ 7 Abs. 3 FStrG) und der Länder über die Kostenerstattungspflicht, wenn Straßen über das übliche Maß hinaus verunreinigt werden, bleiben auch dann anwendbar, wenn die Straßenverunreinigung die Folge der Veranstaltung einer Versammlung ist. Nach Durchführung einer Demonstration ist für eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Belangen des Straßen- und Wegerechts kein Raum. Die Annahme einer unmittelbaren Verunreinigung liegt nahe, wenn der Veranstalter einer Demonstration die Teilnehmer verpflegt und Flugblätter verteilen läßt. Die Kostentragungspflicht nach § 7 Abs. 3 FStrG setzt voraus, daß der Veranstalter der Pflicht, Verunreinigungen zu beseitigen, nicht unverzüglich nachgekommen ist. An einem Verschulden fehlt es, wenn eine Stadt nach einer Demonstration die Straßen unverzüglich reinigen läßt und der Veranstalter daher davon ausgehen konnte, daß er nichts verunstaltet habe.