Detailergebnis zu DOK-Nr. 37472
Zum Erfordernis der Rechtsverletzung i.S. der §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses
Autoren |
H. Johlen |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Öffentliche Verwaltung 42 (1989) Nr. 5, S. 204-209
Behandelt wird zunächst das Eigentum als verletztes Recht. Das Eigentum hat auch dann eine entsprechende Rechtsposition, wenn es erworben wurde, um die Planung mit Rechtsmitteln angreifen zu können. Nicht weniger geschützt als die Rechte nach Art. 14 GG sind die nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Belange erstarken durch das Abwägungsgebot zur Klagebefugnis, wenn das Abwägungsgebot verletzt ist. Eine Gemeinde kann eine Rechtsverletzung durch einen Planfeststellungsbeschluß nicht schon deshalb geltend machen, weil das Vorhaben auf dem Gemeindegebiet verwirklicht werden soll. Beeinträchtigt kann das der Gemeinde durch die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 GG eingeräumte Recht sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln; darauf wird im einzelnen eingegangen.