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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37475
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei erkennbarer Gefahr (OLG Düsseldorf v. 1.12.1988 - 14 U 152/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Versicherungsrecht 40 (1989) Nr. 8, S. 274
Der Verkehrssicherungspflichtige ist in der Regel nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die sich Verkehrsteilnehmer bei der jeweils gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen sie sich nicht selbst schützen können. Der Träger der Straßenbaulast verletzt daher seine Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die aus Kraftfahrzeugen aussteigen, wenn von ihm bei Straßenbauarbeiten vor dem Aufbringen der Feinschicht nicht auf den Niveauunterschied zwischen Fahrbahnoberfläche und Rinnstein besonders hingewiesen wird.