Detailergebnis zu DOK-Nr. 37479
Unterbrechung der Verjährung durch Beweissicherung (BGH v. 29.9.1988 - VII ZR 188/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 1, S. 79-81
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber mit hinreichend genauer Bezeichnung den Fehler, der der Bauleistung anhaftet und der die aufgetretene Mängelerscheinung verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (Mängelbeseitigungs-, Beweissicherungsverfahren, Vorschußverlangen) machen. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Stellen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfaßt. Es ist Aufgabe des Auftragnehmers, die Ursachen festzustellen und sein Verhalten danach einzurichten. Sind die Beanstandungen im Grundsatz so, daß der Auftragnehmer wissen mußte, welche Mängelerscheinungen auf die fehlerhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, wird die Verjährung durch ein Beweissicherungsverfahren rechtzeitig unterbrochen.