Detailergebnis zu DOK-Nr. 37554
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Wertgleichheit einer Landabfindung in der Unternehmensflurbereinigung
Autoren |
G. Kaiser |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Agrarrecht 19 (1989) Nr. 3, S. 61-64
Auf die Unternehmensflurbereinigung (§§ 87-89 FlurbG) finden grundsätzlich alle Vorschriften einer Regelflurbereinigung Anwendung, so sie nicht durch die vorgenannten Sondervorschriften eingeschränkt oder gänzlich verdrängt werden. Eine wertgleiche Abfindung wahrt auch in der Unternehmensflurbereinigung das Eigentum i.S. des Art. 14 GG. Wertgleich ist eine Abfindung, wenn der Teilnehmer Land mit denselben Qualitätsmerkmalen seiner Einlagen erhält, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden; der Abfindung dürfen keine Nachteile und Beeinträchtigungen anhaften. Der Tatbestand der Enteignung ist bei wertgleicher Abfindung nicht verwirklicht. Ob ein Teilnehmer der Unternehmensflurbereinigung unternehmensbedingt enteignungsbetroffen ist, ist nach den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG zu beantworten. Das Maß der unternehmensbedingten Enteignungsbetroffenheit ergibt sich aus dem Vergleich des Wertes der Einlage samt ihrer wertbegründeten wesentlichen Umständen mit dem Wert der Abfindung und den ihr anhaftenden Wertumständen. Ob ein enteignungsrechtlicher Tatbestand eingetreten ist, wird im Flurbereinigungsplan mit Nachprüfbarkeit durch das Flurbereinigungsgericht entschieden. Daran sind die Zivilgerichte gebunden, denen die Prüfung der Festsetzung der Höhe nach obliegt.