Detailergebnis zu DOK-Nr. 37594
Neuere Entwicklungen beim Schallschutz an Straßen
Autoren |
K. Krell |
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Sachgebiete |
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Internationales Verkehrswesen 41 (1989) Nr. 1, S. 52-58, 8 B, 9 Q
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 1.4.1974 ist beim Bau und der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können. Die Verordnung, die nach § 43 BImSchG entsprechende Immissionsgrenzwerte (IGW) festlegen sollte, ist bisher nicht erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.05.1987 für ein nicht geräuschvorbelastetes Gebiet IGW von 55/45 dB(A) als einleuchtend bezeichnet. Sollte bei der Festlegung der IGW der höchstrichterlichen Entscheidung gefolgt werden, ist beim Neu- und Ausbau von Verkehrswegen das Lärmschutzproblem vielfach nur noch befriedigend mit Einhausungen und Tunneln zu lösen, weil mit herkömmlichen Lärmschutzwänden und -wällen, die eine vertretbare Höhe haben, Pegelminderungen über 10 dB(A) kaum zu erreichen sind. Erhebliche Probleme dürften bei den genannten IGW auch bei der Erschließung neuer Baugebiete auftreten, weil schon bei 10 Kfz/h der IGW von 45 dB(A) in der Nacht überschritten wird. Die finanziell sehr aufwendige Einkapselung von Verkehrswegen sowie der verstärkte Einbau von Lärmschutzfenstern kann nicht das Ziel einer vernünftigen Lärmschutzpolitik sein. Es ist nach wie vor dringend erforderlich, daß die Fahrzeuge leiser und die Reifen-Fahrbahngeräusche vermindert werden.