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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37651

Vorschuß zur Mängelbeseitigung durch Auftraggeber (BGH v. 8.12.1988 - VII ZR 139/87)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 2, S. 199-201

Der von der Rechtsprechung dem Auftraggeber zugestandene Vorschuß zur Mängelbeseitigung ist aus Billigkeitsgründen nach § 242 BGB entwickelt worden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorschuß bestimmungsgemäß verwendet wurde, sind die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. Mit der Natur des Kostenvorschusses als vorweggenommener Aufwendungsersatz gem. §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist es nur schwer vereinbar, an seine Abrechnung geringere Anforderungen zu stellen als an den Nachweis bereits entstandener Mängelbeseitigungskosten, wenn Aufwendungsersatz nach tatsächlich vorgenommener Nachbesserung verlangt wird. Unbedenklich ist der Vorschuß dann als zweckentsprechend verwendet anzusehen, wenn dem Berechtigten gegen den Gewährleistungspflichtigen in gleicher Weise ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dieser kann mit der Rechenschaft über die Verwendung des Vorschusses in der Weise verknüpft werden, daß der Auftraggeber die Höhe der notwendigen Nachbesserungskosten dartut, ohne nachweisen zu müssen, ob und in welchem Umfang die Mängel tatsächlich beseitigt worden sind.