Detailergebnis zu DOK-Nr. 37731
Die Konkretisierung der Planung und deren Nachweis als Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre
Autoren |
M. Hauth |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 271-283
Der Aufsatz befaßt sich mit der gemeindlichen Veränderungssperre nach §§ 14 ff BauGB. Ausgeführt wird, daß die Veränderungssperre dann erlassen werden darf, wenn die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Nach dem Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes müsse die Planung so konkretisiert sein, daß sie eine Veränderungssperre rechtfertige. Diese müsse andererseits aufgehoben werden, wenn die Planung aufgehoben oder maßgeblich geändert wurde. Gleiches gelte, wenn erkennbar werde, der Bebauungsplan sichere eine unzulässige Planung ab. Der Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs sei erfüllt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre von Anfang an fehlten oder nachträglich wegfielen, die Gemeinde aber trotzdem die Veränderungssperre nicht aufhebe.