Detailergebnis zu DOK-Nr. 37733
Förmliche Abnahme; längere Gewährleistungsfrist in AGB (BGH v. 23.2.1989 - VII ZR 89/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 322-327
Es benachteiligt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn in Vertragsbedingungen für Bauleistungen eine Klausel enthalten ist, wonach die Leistungen des Auftragnehmers einer förmlichen Abnahme im Zeitpunkt der Übergabe eines Hauses an den oder die Kunden des Bauträgers bedürfen, es sei denn, daß eine solche Abnahme nicht binnen 6 Monaten seit Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer erfolgt ist. Die Klausel ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die zweijährige Gewährleistungsregelung des § 13 VOB/B kann zwar nicht isoliert von VOB/B vereinbart werden, weil damit die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke in § 638 Abs. 1 BGB verkürzt wird. Dagegen hält eine isolierte Vertragsklausel in AGB des Auftragnehmers, in der auf § 13 VOB/B Bezug genommen, jedoch abweichend davon eine fünfjährige Gewährleistungsfrist festgelegt wird, einer Inhaltskontrolle nach AGBG stand. Sie hat für den Auftraggeber keine ungünstigere Wirkung zur Folge, weil durch die getroffene Regelung die Gewährleistungsfrist für Bauwerke in § 638 BGB nicht verkürzt wird.