Detailergebnis zu DOK-Nr. 37736
Begrenzung einer Vertragsstrafe nach oben (BGH v. 19.1.1989 - VII ZR 348/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 327-329
Der erkennende Senat des BGH hat sich wiederholt mit Klauseln für Vertragsstrafen befaßt. Für größere Bauverträge hatte er bereits bisher entschieden, daß jede Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegenüber einem Kaufmann in AGB im Hinblick auf § 9 AGBG unzulässig ist, wenn sie jede Differenzierung nach den in Betracht kommenden Verzugsauswirkungen vermissen läßt und keine Begrenzung nach oben aufweist. Nur wenn diesen Umständen Rechnung getragen wird, hält eine Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach AGBG stand. In dem o.a. Urteil vom 19.1.1989 wird auch für Verträge mit geringerem Auftragsumfang entschieden, daß formularmäßige Vertragsstrafenvereinbarungen den gleichen Einschränkungen unterliegen, wie sie für solche bei größeren Aufträgen entwickelt worden sind.