Detailergebnis zu DOK-Nr. 37740
Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung
Autoren |
V. Meewes K. Pfundt K. Eckstein |
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Sachgebiete |
5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Köln: Beratungsstelle für Schadenverhütung des HUK-Verbandes / Stuttgart: Innenministerium Baden-Württemberg, 1989, 67 S., Anhang, zahlr. B, 4 T, 37 Q
Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen führen zu etwas geringeren Geschwindigkeiten. Die V85-Geschwindigkeit geht um 1-2 km/h (nur Beschilderung) bzw. 4-5 km/h (mit flankierenden Maßnahmen) zurück. Trotz dieser Rückgänge nimmt der Anteil derjenigen, die das zulässige Limit überschreiten, beträchtlich zu. Die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden kann in den Gebieten um 5-10 % bzw. um 20-30 % gesenkt werden; bezogen auf alle Innerortsunfälle mit Personenschaden macht das 0,5-2 % bzw. 2-6 % aus. Wenn durch stärkere polizeiliche Überwachung eine bessere Einhaltung der Limits erzwungen werden soll, ist es zielführender, dies auf den nicht zu den T-30-Gebieten gehörenden Straßen zu tun, da dort 80-90 % der Unfälle geschehen.