Detailergebnis zu DOK-Nr. 37898
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz - EEG NW - v. 20.6.1989)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 43 (1989) Nr. 31, S. 366-379
Das neue Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz löst für Nordrhein-Westfalen das Preuß. Gesetz über die Enteignung von Grundstücken und das Vereinfachungsgesetz hierzu ab. Es lehnt sich - wie die anderen neueren Enteignungsgesetze damals an das BBauG - an die Enteignungs- und Entschädigungsvorschriften des BBauG an. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können u.a. das Eigentum an Grundstücken entzogen (Vollenteignung) oder belastet werden (z.B. mit einer Dienstbarkeit), andere Rechte entzogen oder belastet werden, ebenso Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks (z.B. Miet- und Pachtverhältnisse) berechtigen. Auch können zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks (z.B. als Arbeitsstreifen) Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren. Grundsätzlich sieht das Gesetz die Geldentschädigung vor; in Betracht kann auch eine Entschädigung in Land unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen kommen. Enteignungsbehörde ist der Regierungspräsident. Das Gesetz ist u.a. anwendbar, wenn Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen benötigt werden und die Ausweisung nicht durch einen Bebauungsplan erfolgt (dann gilt das BBauG). Das Straßen- und Wegegesetz des Landes NW wurde an das neue Gesetz angepaßt. Nach dem neuen Gesetz erfolgt auch die Enteignung von Grundstücken zum Bau von Bundesfernstraßen (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG), nicht jedoch die vorzeitige Besitzeinweisung, die sich weiter nach § 18 f Abs. 5 FStrG vollzieht.