Detailergebnis zu DOK-Nr. 37903
Befreiung des Auftragnehmers von der Gewährleistung bei vom Auftraggeber vorgeschriebenen Material (OLG Stuttgart v. 21.6.1988 - 12 U 276/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 4, S. 475-478
Nach § 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer u.a. von der Gewährleistung für einen Mangel grundsätzlich frei, der auf die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist. Wenn der Auftraggeber eine bestimmte Materialmarke oder Bezugsquelle ohne Ausweichmöglichkeiten vorschreibt, so ist es nur billig, daß er das damit verbundene Risiko trägt. Allerdings tritt die Befreiung nach § 13 Nr. 3 VOB/B nicht ein, wenn der Auftragnehmer die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat. Diese Vorschrift enthält als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch eine Prüfungspflicht. Deshalb ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn der Auftragnehmer zwar keine Bedenken hat, aber bei einer ihm zuzumutenden Prüfungspflicht hätte haben müssen (wird im vorliegenden Falle verneint).