Detailergebnis zu DOK-Nr. 37982
Inhalt und prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses
Autoren |
H. Johlen |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 104 (1989) Nr. 6, S. 287-291
Dargestellt wird die gesetzliche Regelung des Ausgleichs für mittelbare Einwirkungen (z.B. Verkehrslärm) durch reale Schutzmaßnahmen oder - falls diese unterbleiben können (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) - durch Zahlung einer Entschädigung. Die Anordnung, über die im Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden ist, verschafft dem Betroffenen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Vorhabenträger. Unterbleibt sie, so ist damit entschieden, daß ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder auf Entschädigung nicht besteht. Eine Planergänzung ist im Verwaltungsrechtsweg mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Für Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung wegen enteignender Einwirkungen waren nach bisheriger Rechtsprechung die Zivilgerichte zuständig; die Aufspaltung des Rechtsweges "scheint durch die Entscheidung des BVerwG vom 22.5.1987 überwunden" (s. DOK-Nr. 37 983). Ein Vorverfahren oder ein vorheriger Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Klage richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Gesamtkonzeption der Planung darf durch die verlangte Anordnung nicht berührt sein; im Zweifel sollte ein Anfechtungsantrag und als Hilfsantrag ein Verpflichtungsantrag gestellt werden. Dieser kann im Verfahren nachgeholt werden; an seine Bestimmtheit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der mit einer Schutzauflage zu belastende Vorhabenträger ist notwendig beizuladen. Der Suspensiveffekt der Klage erstreckt sich nicht auf den gesamten Planfeststellungsbeschluß. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf Untersagung der Inbetriebnahme der Anlage vor Durchführung der Schutzmaßnahme ist nur bei schwerwiegenden Einwirkungen begründet.