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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37983

Anspruch auf Entschädigung wegen Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm; verfassungsrechtliche Zuordnung und Rechtsweg (BVerwG v. 22.5.1987 - 4 C 17 - 19.84)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Juristische Wochenschrift 40 (1987) Nr. 45, S. 2884-2886

Der auf § 74 Abs. 2 Satz 3 des baden-württembergischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) - vergleichsweise damit auch der auf § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG - gestützte Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer Entschädigung für durch Straßenverkehrslärm verursachten Wertverlust eines Grundstücks ist öffentlich-rechtlicher Art und im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Auch soweit der Zahlungsanspruch Einwirkungen oberhalb der sogenannten Enteignungsschwelle betrifft, ist er verfassungsrechtlich nicht Art. 14 Abs. 3 GG sondern Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen. Einwirkungen auf das Eigentum, die sich lediglich durch Realakte ergeben, fallen nicht unter Art. 14 Abs. 3 GG. Die Ausgleichsregelung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG oder § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG gehört zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber. Für den einfachgesetzlichen Anspruch sind ohne Rücksicht auf die Intensität der Einwirkungen nach Grund und Höhe die Verwaltungsgerichte zuständig. Soweit die Rechtsprechung des BGH außerhalb des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG oder des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG einen Zahlungsanspruch wegen enteignend wirkenden Verkehrslärms annimmt, liegt darin kein Abweichen, das zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat verpflichten würde.