Detailergebnis zu DOK-Nr. 37984
Zum Verkehrslärmschutz (BVerwG v. 11.11.1988 - 4 C 11.87)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 8 (1989) Nr. 3, S. 255-257
Verkehrsgeräusche können auch unzumutbar sein, wenn sie in größeren und ganz unregelmäßigen Zeitabständen auftreten und deswegen in einem Mittelungspegel nicht sinnvoll darzustellen sind. In dem auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG entschiedenen Fall handelt es sich um Störungen durch Gelegenheitsverkehr mit militärischen Kettenfahrzeugen. Nur aus bestimmten seltenen Anlässen (Manövern, Schwertransporte, Bauarbeiten) auftretende Geräusche sind von vornherein nicht ausgleichsbedürftig. Die Schutzbedürftigkeit von Grundstücksfreiflächen richtet sich nach ihrer Lage und bestimmungsmäßigen Nutzung. Vorgärten und Balkone, die nicht dem regelmäßigen Aufenthalt der Hausbewohner zu dienen bestimmt sind, sind nicht schutzbedürftig. Ein Geldausgleich ist nur zu zahlen, wenn technisch-reale Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind; als Bemessungsgrundlage kann eine Verkehrswertminderung des Grundstücks in Betracht kommen, "wie sie durch Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt". Schallschutzfenster gehören zu den technisch-realen Ausgleichsmaßnahmen. Der hierfür gewährte Aufwendungsersatz ist keine Entschädigung, sondern eine Modalität der Erfüllung des Anspruchs auf Schutzvorkehrungen.