Detailergebnis zu DOK-Nr. 37985
Vorteilsausgleich bei der Entschädigung für eine rechtswidrige faktische Bausperre (BGH v. 15.12.1988 - III ZR 110/87)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 42 (1989) Nr. 34, S. 2117-2118 / Baurecht 20 (1989) Nr. 4, S. 458-459
Verzögert eine rechtswidrige faktische Veränderungssperre die Veräußerung eines Grundstücks, so steht dem Eigentümer grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe der Bodenrente zu. Dabei muß er sich als ausgleichsfähigen Vorteil die Wertsteigerung des Grundstücks anrechnen lassen, die er durch die Verzögerung erlangt hat. Steht einem Eigentümer eine Entschädigung zu, weil durch eine rechtswidrige faktische Veränderungssperre die beabsichtigte Vermietung des geplanten Gebäudes verhindert wird, dann muß er sich den Vorteil anrechnen lassen, daß ihm sonst mit der Vermietung verbundene Verluste erspart geblieben sind. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs sind auch im Entschädigungsrecht anwendbar. Dabei genügt, daß der Eingriff allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Betrachtung keine Berücksichtigung mehr verdient. Letztlich kommt es auf Sinn und Zweck der Entschädigung an, dem Betroffenen einen Ausgleich für das zugunsten der Allgemeinheit erbrachte Opfer zu gewähren.