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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37988
Vorschuß auf Mängelbeseitigungskosten nach Auftragsentziehung (BGH v. 20.4.1989 - VII ZR 80/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 4, S. 462-467
Hat der Auftraggeber den Auftrag dem Auftragnehmer gem. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B i.V. mit § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B entzogen, wäre der Auftragnehmer grundsätzlich noch zur Mängelbeseitigung an dem von ihm errichteten Teilwerk verpflichtet. Der Auftraggeber kann deshalb wegen der Weigerung des bisherigen Auftragnehmers auf Mängelbeseitigung auch nach Entziehung des Auftrags noch einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Zwar erwähnt § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B den Vorschußanspruch für eine Ersatzvornahme nicht. Dieser besteht gleichwohl. Denn hier ist die Interessenlage dieselbe wie in den übrigen Fällen der Ersatzvornahme (vgl. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B).