Detailergebnis zu DOK-Nr. 38071
Die "verwaltungspraktikable" Abrechnung von Lärmschutzanlagen
Autoren |
U. Kuschnerus |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 8 (1989) Nr. 6, S. 528-531
Die im Urteil des BVerwG vom 19.8.1988 (DOK-Nr. 37 299) zur Beitragsberechnung bei einem Lärmschutzwall als Erschließungsaufwand enthaltenen praxisrelevanten Grundaussagen werden kritisch gewürdigt. Den kritischen Anmerkungen vorangestellt sind Ausführungen zu den physikalischen Ausbreitungsbedingungen des Lärms und über die Planung eines Lärmschutzwalls in der Praxis. Davon ausgehend werden die vom BVerwG aufgestellten Grundsätze der horizontalen und vertikalen Differenzierung sowie die Abgrenzung der erschlossenen Grundstücke nach dem Maßstab der "merkbaren Schallpegelminderung" als nicht "verwaltungspraktikabel" bewertet. Der Verfasser zeigt folgende Ansätze für eine dem Spannungsverhältnis zwischen Beitragsgerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende Lösung auf: 1) Anknüpfungspunkt sollte sein, daß mit der Lärmschutzanlage ein sonst zu Wohnzwecken nicht nutzbares Gebiet einer solchen zugänglich gemacht wird. Es ist sachgerecht, alle Grundeigentümer des betreffenden Schutzgebietes gleichmäßig mit einem Betrag zu belasten. 2) Die räumliche Umgrenzung des Schutzgebietes ist Aufgabe des Planungsträgers; es ist möglich und sachgerecht, im Wege der Bauleitplanung den schutzbedürftigen (Wohn-)Bereich zu umgrenzen, den auch der Planer bei der Ausgestaltung und Dimensionierung der Schutzanlage kennen muß. 3) Vorteile für Grundflächen außerhalb des Schutzgebietes sollten außer Betracht bleiben.