Detailergebnis zu DOK-Nr. 38095
Probleme der Ahndung und Überwachung von Parkverstößen
Autoren |
K.-H. Schweig |
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Sachgebiete |
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Veröffentlichungen aus dem Institut für Straßen- und Verkehrswesen (Univ. Stuttgart) H. 4, 1989, S. 189-213, 33 B, 14 Q
Der Zuwachs von Pkw in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 erfordert zusätzlich eine Parkfläche, die so groß ist wie ca. 3.900 Fußballfelder. Dieses Bild macht die Probleme des Parkens von Kfz deutlich. Das Parken kann gesteuert werden durch den Umfang des Parkraumangebots, durch Parkpreise bzw. -gebühren, durch Parkdauerbeschränkungen und durch Festlegung von Nutzergruppen. Effizient sind alle, wenn Parkverstöße konsequent überwacht und geahndet werden. Die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen liefert das Straßenverkehrsgesetz in zwölf seiner Paragraphen. Mit Einführung der Halterhaftung im April 1987 ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Verwarnungs- und Bußgelder geklärt. Zum Abschleppen von verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen als Verwaltungsvollstreckung ist die Rechtsprechung jedoch noch uneinheitlich und nicht eindeutig. Strittig dabei ist die Definition der Verkehrsgefährdung. Finanziell ist die verstärkte Überwachung des Parkens mit zusätzlichen Arbeitskräften meistens gedeckt durch die Einnahmen für das Parken und aus Verwarnungsgebühren. Es gibt sogar vielfach Überschüsse. Eine der Voraussetzungen der Parkraumbewirtschaftung ist die Qualitätsverbesserung im ÖPNV. Auch sollte das Parken am Fahrbahnrand teurer als im Parkhaus sein. Hohe Verwarnungsgelder fördern die Akzeptanz der Parkregeln.