Detailergebnis zu DOK-Nr. 38162
Bemessung von Sondernutzungsgebühren (BVerwG v. 2.12.1988 - 4 C 14/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 8 (1989) Nr. 6, S. 557-559
Nach § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG sind bei Bemessung einer Sondernutzungsgebühr Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Als Maßstab gilt zum einen die unmittelbare Inanspruchnahme des Verkehrsraums unter gleichzeitigem Ausschluß Dritter vom Gemeingebrauch. Zum anderen kann auch gelten, daß die Sondernutzung Dritte zur bestimmungsgemäßen Benutzung eines Automaten veranlassen soll. Innerhalb eines Gemeindegebietes können unterschiedliche Zonen gebildet werden. Die vorgesehene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners gebietet die Prüfung, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Wirtschaftliche Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes für gewerbliche Zwecke liegt. Das Gebot, wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen, hat nicht den Sinn, unwirtschaftliche Marktformen aufrechtzuerhalten oder den Verkauf nichtmarktgängiger Waren zu unterstützen.