Detailergebnis zu DOK-Nr. 38164
Umfang der Verjährungshemmung (BGB v. 20.4.1989 - VII ZR 334/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 5, S. 603-606
Der Auftraggeber kann mit hinreichend genauer Beschreibung der zutagegetretenen Erscheinungen den Fehler, der der Bauleistung anhaftet und der die aufgetretenen Mängelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder gerichtlichen Verfahrens machen. Die Ursachen der bezeichneten Erscheinungen sind damit in vollem Umfang erfaßt. Sie sind nicht auf die vom Auftraggeber angegebenen Stellen bzw. auf die von ihm bezeichneten oder vermuteten Ursachen beschränkt. Somit richtet sich auch die Tragweite der Verjährungshemmung, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein des Mangels prüft oder diesen zu beseitigen versucht - wie bei Unterbrechung der Verjährung - nicht nach den zutagegetretenen Mangelerscheinungen, sondern nach den der Leistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der aufgetretenen Mängelerscheinungen sind.