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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38252
Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers auf der Baustelle (OLG München v. 9.2.1989 - 19 U 4229/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes 4.0 Allgemeines |
Baurecht 20 (1989) Nr. 6, S. 763-764
Ein Bauunternehmen hat die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, daß objektiv erkennbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden. Der Umfang der Pflicht richtet sich nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten einer Baustelle vertrauten Personen, die sich befugt in den Gefahrenbereich begeben. Dies gilt besonders außerhalb des eigentlichen Kernbereichs einer Baustelle, in dem nur eingeschränkt mit einer Bautätigkeit gerechnet wird. Ein Bauunternehmer ist zur Sicherung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle auch dann verantwortlich, wenn er die Betonierungsarbeiten fertiggestellt hat und weitere Erdarbeiten einer Arbeitsgemeinschaft übertragen wurden.