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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38253
Haftung für Schäden vor der Abnahme (OLG Hamm v. 28.10.1988 - 26 U 65/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 6, S. 745-746
Treten in Erfüllung eines Werkvertrages nach BGB Schäden während der Ausführung des Werkes vor der Abnahme auf, so sind sie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung vom Hersteller zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Beweis der objektiven Pflichtverletzung und ihrer Ursächlichkeit als geführt anzusehen, wenn der Gläubiger bei Abwicklung des Vertrages geschädigt wurde. Diese Grundsätze wendet die Rechtsprechung gerade bei der Abwicklung eines Werkvertrages an. Der Hersteller hätte andernfalls - in Umkehr der Beweislast - nachzuweisen, daß er die Schädigung nicht zu vertreten habe.