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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38256
Verspätete Abnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben (BGH v. 13.7.1989 - VII ZR 82/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 6, S. 727-728
Haben die Parteien die förmliche Abnahme vereinbart, und hat sich der Auftraggeber dabei vorbehalten, den Termin hierfür einseitig festzulegen, so hat der Auftraggeber, sofern kein ersichtlicher Grund für eine Verzögerung vorliegt, den Abnahmetermin spätestens innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B anzuberaumen, wenn er nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen will. Keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung bieten u.a. Meinungsverschiedenheiten über Abrechnung und Aufmaß oder über offene, zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderungen.