Detailergebnis zu DOK-Nr. 38257
Formulierungen in Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln in Bezug auf Selbstbeteiligung des Auftragsnehmers (OLG Hamm v. 8.11.1988 - 24 U 73/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 6, S. 755-756
Die Formulierung in einer Lohngleitklausel, Lohnmehrkosten werden nur erstattet, soweit sie 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreiten, ist sprachlich nicht eindeutig. Sie läßt sowohl eine Auslegung i.S. des Auftragnehmers zu, die Klausel werde voll wirksam, sobald 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschritten sind. Sie ist aber auch i.S. des klagenden öffentlichen Auftraggebers auslegbar, durch "soweit" sei sogleich eine Begrenzung festgelegt. Diese von Behörden des Auftraggebers veranlaßte Unklarheit geht zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Keine Unklarheit besteht dagegen bei der Stoffpreisgleitklausel, wenn dort eine Selbstbeteiligung des Auftragnehmers bei Wirksamwerden der Klausel festgelegt ist.