Detailergebnis zu DOK-Nr. 38304
Nachweis der Konformität nach der Bauproduktenrichtlinie (Text auch in engl. Sprache)
Autoren |
H.G. Meyer |
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Sachgebiete |
9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Betonwerk + Fertigteil-Technik 55 (1989) Nr. 11, S. 25-32, 1 T
In Vorbereitung des Europäischen Binnenmarktes wurde es erforderlich, eine einheitliche europäische Regelung für den Sektor der Bauprodukte zu schaffen. Anforderungen und technische Spezifikationen hinsichtlich dieser Produkte werden bisher fast ausschließlich durch nationale Regelungen und Vorschriften festgelegt. Hierzu wurde die sog. Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) am 21.12.88 verabschiedet. Die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie werden im einzelnen erläutert. Zunächst ist die Gewöhnung an eine für den Baubereich neuartige Begriffswelt darzustellen: Technische Spezifikation, Konformität und deren Bescheinigung, Konformitätserklärung und -zertifikat, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle. Wichtigstes Ziel der Bauproduktenrichtlinie ist die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem CE-Zeichen, mit dem der Nachweis der Konformität mit den bestehenden Anforderungen und damit eine freie europäische Handelbarkeit gewährleistet wird. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für diese Kennzeichnung sind zwar bekannt, doch sind die Überlegungen im Detail noch nicht abgeschlossen. Abstimmungen hierzu zwischen dem sog. "Ständigen Ausschuß" der Europäischen Kommission und der Normungsorganisation CEN sind noch nicht abgeschlossen. Der Konformitätsnachweis kann u.a. durch Einschaltung "zugelassener Prüfstellen", wie auch durch den Hersteller selbst - allerdings unter Beachtung festgelegter Bedingungen und Voraussetzungen - erfolgen. Die zugelassenen Prüfstellen selbst werden in ein europäisches Akkreditierungs- und Zertifizierungssystem eingebunden. Zur Zeit sind Kontakte zur Einbindung auch der EFTA-Staaten in das Gesamtsystem vorhanden.