Detailergebnis zu DOK-Nr. 38340
Anwendbarkeit des § 8a Abs. 6 FStrG auch auf gemeingebräuchliche Zufahrten (BVerwG v. 30.6.1989 - 4 C 40.88)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Deutsches Verwaltungsblatt 104 (1989) Nr. 20, S. 1063-1064
§ 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG, wonach die Straßenbaubehörde - soweit Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert - anordnen kann, daß Zufahrten oder Zugänge verlegt oder geändert werden bzw. bei anderweitig ausreichender Verbindung des Grundstücks zum öffentlichen Wegenetz geschlossen werden, erfaßt sowohl den Fall der Sondernutzung (§ 8a Abs. 1 FStrG) als auch den des Gemeingebrauchs. Sie stellt auch im Verhältnis zu §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 FStrG eine eigenständige Regelung dar. Denn § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG unterscheidet nach seinem Wortlaut und nach seiner Zielsetzung nicht, ob die Zufahrt außerhalb oder innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegt. Die Vorschrift erfaßt nicht nur den Eingriff in bereits bestehende Zufahrten. Das bedeutet, daß die Errichtung einer Zufahrt von vornherein unterbunden werden kann, wenn diese zu einem Zustand führen würde, der eine Anordnung nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG zuläßt. Die Vorschrift stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung i.S. von Art. 14 Abs. Satz 2 GG dar. Sie erfaßt Gemeinwohlbelange und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.