Detailergebnis zu DOK-Nr. 38434
Keine Vereinbarung der VOB/B als Ganzes bei Abweichungen in Besonderen Vertragsbedingungen (BGH v. 28.9.1989 - VII ZR 167/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 1, S. 81-83
Enthalten "Besondere Vertragsbedingungen" des Auftraggebers die Bestimmung, daß der Auftragnehmer auch bei berechtigter Kündigung aus wichtigem Grund, die für ihn lediglich mit einer Frist von 4 Wochen möglich ist, nur Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, nicht aber Schadensersatz oder Entschädigung verlangen kann, so ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart. Für den Auftragnehmer ist es unzumutbar, bei wichtigem Grund eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten zu müssen, während der Auftraggeber aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Damit liegt ein Verstoß gegen § 11 Nr. 8 a AGBG vor. Gegen Treu und Glauben verstößt, daß der aus wichtigem Grund kündigende Auftragnehmer nur Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistungen, nicht aber auf Schadensersatz oder auf Entschädigung habe. Da aufgrund dieser abweichenden Regelungen die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, kann auch auf § 16 Nr. 3 VOB/B hinsichtlich der Einrede der Schlußzahlung nicht zurückgegriffen werden; denn die Vorschrift verstößt bei der hier gebotenen "isolierten" Würdigung gegen § 9 AGBG.