Detailergebnis zu DOK-Nr. 38459
"Erfahrungen" mit der Sonderparkberechtigung für Anwohner nach § 45 I b StVO - Fallbeispiel Stuttgart-Ost/Stöckach
Autoren |
H. Kicker |
---|---|
Sachgebiete |
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Veröffentlichungen aus dem Institut für Straßen- und Verkehrswesen (Univ. Stuttgart) H. 4, 1989, S. 27-49, 2 B, 4 T
Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung am 1.1.1980, wonach die Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit den Gemeinden ermächtigt wurden, die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Parkmöglichkeiten von Anwohnern zu treffen, führte die Stadtverwaltung Stuttgart einen knapp drei Jahre dauernden Versuch durch. Nach Befragung der Anwohner über ihr Interesse wurde das relativ kleine Gebiet Stöckach mit 2.980 Einwohnern, ca. 900 Einwohnerfahrzeugen, mit einer Fläche von 23,4 ha und 450 legalen Stellplätzen auf öffentlicher Verkehrsfläche für den Versuch gewählt. Er zeigte, daß die Anwohnerparkregelung sich offenbar grundsätzlich bewährt, daß bei ihrer Einrichtung nicht nur mit Befürwortern zu rechnen ist, daß die Rechtsgrundlagen dafür (§ 45 I b, StVO, Ziff. 399, GebO und § 9 VwKostGes) zu beachten sind, daß der Parkflächenbedarf qualifiziert zu erheben ist, daß das Regelungsgebiet exakt abzugrenzen ist und daß eine ständige Anpassung an den tatsächlichen Bedarf erforderlich ist. Eine Überwachung ist zweckdienlich. Die Kosten der Einrichtung sind nicht unbeachtlich. Nachteile oder Auswirkungen durch "verdrängten Verkehr" in benachbarten Gebieten sind nicht bekannt geworden.