Detailergebnis zu DOK-Nr. 38525
Bauzeitenverlängerungen aufgrund von Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber
Autoren |
F. Weyer |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 2, S. 138-151
Daß einseitige Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber zulässig sind, ergibt sich aus § 1 Nr. 3 VOB/B. Damit sind Änderungen nach Vertragsschluß gemeint. Den Änderungen sind allerdings Grenzen gesetzt, denn Ändern ist nicht Neuanfertigung des Bauentwurfs. Im übrigen steht auch die Änderungsbefugnis des Auftraggebers unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (die dazu bestehenden unterschiedlichen Auffassungen werden dargelegt). Folge der Änderung des Bauentwurfs durch den Auftraggeber ist die Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B (Anspruchsvoraussetzungen: Anordnung des Auftraggebers und Änderung der Preisgrundlagen). Die Anordnungen des Auftraggebers können als Behinderung des Auftragnehmers angesehen werden. Dies kann zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen.