Detailergebnis zu DOK-Nr. 38613
Zum Unterschied und zum Verhältnis von verkehrsmäßiger und polizeimäßiger Reinigung öffentlicher Straßen
Autoren |
K. Wendrich |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 3 (1990) Nr. 3, S. 89-94
Nach Einführung in die Materie wird dargelegt, daß die verkehrsmäßige Reinigung zwei verschiedene Rechtsgrundlagen hat. Sie hat einmal die Instandhaltung von Straßen sowie die Beseitigung von Verkehrshindernissen oder Erschwernissen zum Gegenstand und gehört damit zur Straßenunterhaltung als Teil der Straßenbaulast. Insoweit hat der Träger der Straßenbaulast dafür Sorge zu tragen. Allerdings ist weder das Streuen bei winterlicher Glätte noch das Schneeräumen Bestandteil der Straßenbaulast. Die verkehrsmäßige Reinigung ist außerdem der Verkehrssicherungspflicht zuzuordnen. Hier obliegt es dem Verkehrssicherungspflichtigen, Verkehrshindernisse oder Erschwernisse für den Verkehr zu beseitigen. Dazu gehört auch - differenziert - die Streupflicht (z.B. außerhalb geschlossener Ortschaften tagsüber an besonders gefährlichen Stellen). Die polizeimäßige Reinigung ist landesrechtlich geregelt. Sie ist dort den Gemeinden übertragen und i.d.R. auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Teilweise kann sie durch die gemeindliche Satzung den Anliegern übertragen werden. In die polizeimäßige Reinigung ist auch das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen von Gehwegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte innerorts einbezogen. Soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung besteht, entfällt die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung. Eine besondere Reinigungspflicht besteht ferner nach den Straßengesetzen (vgl. z.B. § 7 Abs. 3 FStrG) für diejenigen, die innerorts und außerorts Straßen über das übliche Maß hinaus verschmutzen. Diese Verpflichtung des Verursachers geht der polizeimäßigen wie der verkehrsmäßigen Reinigung vor.