Detailergebnis zu DOK-Nr. 38617
Inhalt einer Behinderungsanzeige, Voraussetzung für ihr Unterbleiben (BGH v. 21.12.1989 - VII ZR 132/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 2, S. 210-212
Nach § 6 Nr. 1 VOB/B ist ein Auftragnehmer verpflichtet, solche Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die er als hindernd erkannt hat. Die Anzeige muß alle Tatsachen enthalten, aus denen sich mit hinreichender Klarheit die Gründe für die Behinderung oder Unterbrechung ergeben. Dabei braucht der Anzeigende jedoch nicht mitzuteilen, welchen ungefähren Umfang und welche ungefähre Höhe ein Ersatzanspruch ggf. hat. Eine Anzeigepflicht besteht dagegen nicht, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernden Wirkungen offensichtlich bekannt sind (§ 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Die Mitteilung eines schon bekannten Umstandes wäre eine reine Förmelei. Es wäre treuwidrig, wenn sich der Auftraggeber auf die Unterlassung einer Anzeige berufen würde, obwohl er Kenntnis von den Tatsachen und ihrer hindernden Wirkung hatte.