Detailergebnis zu DOK-Nr. 38701
Die Herstellung der Zumutbarkeit durch Schutzauflagen und Ausgleichszahlungen - Zur praktischen Anwendung der Schutzauflagenvorschrift in der Planfeststellung
Autoren |
U. Kuschnerus |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
in: Schutz vor Lärm (Hrsg.: Koch, H.-J.). Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1990, S. 93-106 (Forum Umweltrecht)
Schutzauflagen oder Ausgleichszahlungen kommen erst in Betracht, wenn sich nachteilige Immissionen im Rahmen der planerischen Abwägung nicht durch Lage und Gestaltung des Vorhabens vermeiden lassen. Ein Schutzanspruch besteht bei tatsächlicher Vorbelastung gegenüber solchen Verschlechterungen der vorhandenen Situation, die ihrerseits nicht zumutbar sind. Auch "plangegebenen vorbelasteten" Nutzungen hat der Vorhabensträger im Rahmen des technisch Möglichen durch aktiven Lärmschutz Rechnung zu tragen. Der Schutz des Wohnens erfaßt die angemessene Nutzung der Wohnbereiche innerhalb wie auch außerhalb der Gebäude, d.h. auch des Außenwohnbereichs. Bei der Prüfung, ob aktiver Lärmschutz an der Straße für den Vorhabensträger unverhältnismäßig ist, sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die durch passiven Lärmschutz wertmäßig abzugelten sind. Die Bemessung der Entschädigung für nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs hat sich an der Wertminderung auszurichten, die sich aus einem Vergleich der bei Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle anzusetzenden Lästigkeit einerseits und der für die hinzunehmenden (höheren) Belastungen andererseits ergibt. Dazu wird in einer Fußnote auf das Arbeitspapier "Entschädigung für die Beeinträchtigung von Wohngrundstücken - insbesondere des Außenwohnbereichs - durch "Straßenverkehrslärm" verwiesen, das vom BMV unter Mitwirkung von Vertretern Oberster Straßenbaubehörden der Länder erarbeitet wurde und bei diesen Stellen vorliegt.