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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38702
Kein Anspruch eines Bauherrn auf Befreiung aus Gründen *des Allgemeinwohls (VGH Baden-Württemberg v. 19.4.1989 - 3 S 1986/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht |
Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 340-341
Bei Antrag auf Ausnahmegenehmigung von einem Bauvorhaben hat der Antragsteller keinen Anspruch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Sie sind keine Sachwalter öffentlicher Belange und haben deshalb insoweit keinen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (Anm.: übertragbar auf Fälle des § 9 Abs. 8 FStrG, 2. Altern.).