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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38707
Kostenvorschuß des Hauptunternehmers gegen den Nachunternehmer zur Mängelbeseitigung (BGH v. 1.2.1990 - VII ZR 150/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 358-360
Der Vertrag eines Hauptunternehmers mit seinem Nachunternehmer ist ein selbständiger Bauleistungsvertrag, aus dem sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Beide bestehen unabhängig davon, welche Ansprüche ein Auftraggeber gegen den Hauptunternehmer besitzt und in welchem Umfang er davon Gebrauch macht. Ist das Werk des Nachunternehmers mangelhaft, so entspricht es dem Gebot der Billigkeit, daß letztlich der Nachunternehmer, der das Nachbessern verweigert, die Kosten für die Behebung seiner mangelhaften Leistung dem Hauptunternehmer vorzuschießen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptunternehmer seinerseits dem Bauherrn einen entsprechenden Vorschuß geleistet oder noch zu leisten hat.