Detailergebnis zu DOK-Nr. 38709
Die Verjährung baurechtlicher Gewährleistungsansprüche bei arglistigem Verschweigen
Autoren |
U.M. Gassner |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 312-319
Nach einer allgemeinen kritischen Einführung zu den kurzen Verjährungsfristen und hinweisenden Vergleichen mit Vorschriften anderer Länder wird die Frage behandelt, ob bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Bauleistung auf die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des BGB zurückgegriffen werden könne. Einen Vorbehalt wie in § 638 Abs.1 Satz 1 BGB, wonach bei arglistigem Verschweigen eines Mangels die darin festgelegten Verjährungsfristen nicht gelten, enthalte § 13 Nr. 4 Satz 4 VOB/B nicht. Dennoch könnten aber nicht die kurzen Verjährungsfristen der VOB/B gelten. Vielmehr müsse es auch wie bei arglistigem Verschweigen bei Werksleistungen nach BGB bei der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB von 30 Jahren bleiben. Schwierig könnten Tatbestandsprobleme bezüglich der Arglist werden. Besonders die Beweisfrage könne problematisch sein. Mit beiden Fragen befaßt sich der Aufsatz sodann in längeren Ausführungen.