Detailergebnis zu DOK-Nr. 38712
Zur Frage des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (OLG Düsseldorf v. 9.11.1989 - 12 U 247/88)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 349-351
Durch die Ausschreibung eines (öffentlichen) Auftraggebers und durch die Beteiligung eines Bauunternehmens am Wettbewerb kommt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Nichtberücksichtigung eines Angebots einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung setzt voraus, daß der Bieter ein wirksames Angebot abgegeben hat und auf dieses ihm der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß ein nichtberücksichtigter Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen, ist nicht entscheidend, ob das Angebot nach § 25 Nr.1 Abs. 1 und 2 VOB/A ausgeschlossen oder ob ein anderes Angebot unter dem Blickwinkel des § 25 Nr. 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VOB/A als annehmbarstes angesehen wurde. Das OLG weist darauf hin, daß es bereits früher die Ausschließung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 i.V. mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bei Fehlen eines in der Ausschreibung verlangten detaillierten Bauzeitenplans und eines Baustelleneinrichtungsplans für gerechtfertigt gehalten hat. Gleiches müsse auch gelten, wenn zulässigerweise etwas anderes angeboten werde. Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes nach § 25 Nr. 2 VOB/A frei, das Angebot vorzuziehen, das seinen Vorstellungen entspricht. Er darf auch ein Angebot, das bei objektiver Betrachtung nicht auf den gestellten technischen Anforderungen basiert, von der weiteren Behandlung im Angebotsverfahren, vor allem auch der Wertung nach § 25 VOB/A ausscheiden.