Detailergebnis zu DOK-Nr. 38713
Tragweite des Anerkenntnisses von Baumängeln; Hemmung der Verjährung (BGH v. 18.1.1990 - VII ZR 260/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 356-358
Erkennt ein Unternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Gewährleistungsfrist seine Verantwortung für bestimmte Mängelerscheinungen an, so wird sich das regelmäßig nicht auf diese Erscheinungen beschränken. Das Anerkenntnis wird sich vielmehr auf den Mangel selbst beziehen, d.h. auf die Fehler des Werks, die Ursache der Erscheinungen sind. In diesem Umfang kann das Anerkenntnis die Verjährung von Ansprüchen wegen des Mangels des Werks selbst unterbrechen. Mit dem Anerbieten einer Minderung der Vergütung wegen bestimmter mangelhafter Leistung hat der Unternehmer uneingeschränkt das Bestehen eines Mangels anerkannt. Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Beseitigung eines Mangels, um die Vollstreckung der ihm Zug um Zug gegen Nachbesserung zugesprochenen Werklohnforderung zu ermöglichen, so wird die Verjährung der Ansprüche nach § 638 BGB gehemmt. Dies trifft hinsichtlich aller Ursachen der Mängelerscheinungen zu, die durch die Nachbesserung beseitigt werden.