Detailergebnis zu DOK-Nr. 38731
UVP-Gesetz (Entwurf) - Kommentare und Stellungnahmen zum "Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten" aus juristischer und inhaltlicher Sicht
Autoren | |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-report 3 (1989) Nr. 3, S. 13-54 (Einzelbeiträge verschiedener Autoren), 3 B, zahlr. Q
An der Umsetzung der EG-Richtlinie über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind hohe Ansprüche unterschiedlicher Interessenvertreter gestellt. Erwarten einerseits Vertreter ökonomischer Belange den Abbau von Investitionshemmnissen und sonstiger Durchsetzungserschwernisse wirtschaftlicher Projekte, setzen sich Vertreter der Umweltbelange dafür ein, daß dem Vorsorgeinstrument "UVP" der erforderliche Stellenwert zukommt und der bisherige absolute Vorrang ökonomischer Belange zugunsten eines Gleichgewichts zwischen Ökologie und Ökonomie gebrochen wird. Den vorliegenden kritischen Stellungnahmen zum UVP-Gesetz z.B. zum Bewertungsproblem, zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Organisation sowie zu Fachplanungen des Straßenbaus und zur Praxis der kommunalen UVP ist in vielem Unzufriedenheit zu entnehmen. Wird einerseits mit der Durchführung des UVP-Gesetzes, einer erweiterten Öffentlichkeitsbeteiligung und einem erweiterten Aufgabenspektrum neu einzurichtender Umweltämter eiKF*n unnötiger Verwaltungsaufwand gesehen, der zur weiteren Zersplitterung der Zuständigkeiten sowie zu Unüberschaubarkeit des Genehmigungsverfahrens von Projekten führt, sprechen die Vertreter der Umweltbelange offen von einem kraftlosen Kompromiß, der sich mit der Form einer Minimallösung begnügt und den von der EG gesteckten Rahmen nicht ausschöpft. Nur Mindestvorgaben der EG-Richtlinie zur Verankerung des Umweltvorsorgeprinzips werden erfüllt. So zielt das UVP-Gesetz nur auf bestimmte Projekte, nicht auf Programme und Planungen. Desweiteren werden Mängel im Zusammenhang mit der frühen Beteiligung der Träger der Umweltbelange und betroffener Öffentlichkeit, dem Scoping-Verfahren, Variantenberücksichtigung, Effizienzkontrolle sowie zur Frage der Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung und gesetzlich vorgegebener Bewertungskriterien aufgezeigt. Hier bleibt die Einführung der Verwaltungsvorschriften zum UVP-Gesetz abzuwarten. Augenscheinlich wird sich bei den jetzt vorgegebenen Mindestanforderungen des UVPG zur Verankerung der UVP z.B. im Bereich der Straßenplanung sowie im Kommunalbereich wenig ändern. Für die eine Seite bleibt das UVPG ein gegen den ökonomischen Fortschritt gerichtetes Verhinderungsinstrument von Wirtschaftsprojekten, für die andere Seite ist das UVPG ein Mittel, zumindest das Schlimmste an Umweltzerstörungen zu verhindern. Eine umfassende Stellungnahme zum UVP-Gesetz wird der UVP-Förderverein noch erarbeiten.