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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38799
Erklärung über Lehrlingsbeschäftigung noch im Eröffnungstermin (BGH v. 29.3.1990 - VII ZR 240/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 21 (1990) Nr. 4, S. 463-464
Ein Bieter darf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte, aber versehentlich unterlassene Erklärung über die Lehrlingsbeschäftigung noch während des Eröffnungstermins nachholen. Würde dies verneint, so würde der in § 22 VOB/A verankerte Grundsatz der "Formstrenge" überzogen. Ob ein Bieter Lehrlinge ausbildet, berührt weder die Bietereigenschaft noch den angebotenen Preis. Handelt es sich beim Bieter um keinen Ausbildungsbetrieb, so wäre er nach dem hier maßgebenden Ministerialerlaß lediglich mit einem "Aufschlag" zu belegen. Eine im Eröffnungstermin vom Bieter abgegebene Erklärung zur Lehrlingsausbildung stellt eine ausschreibungsgerechte Ergänzung des Angebots dar (§ 22 Nr. 4 VOB/A).