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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38886

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) v. 12.2.1990

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels

Bundesgesetzblatt, Teil I (1990) Nr. 6, S. 205-213

Art. 1 beinhaltet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Zweck dieses Gesetzes ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt nach einheitlichen Grundsätzen frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, um das Ergebnis bei behördlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dazu zählen u.a. Bau und Änderung von Bundesfernstraßen, die einer Planfeststellung nach dem FStrG oder einen Bebauungsplan nach dem BauGB unterliegen. Es können allerdings weitere Vorhaben durch RechtsVO in die Liste der Anlage aufgenommen werden. Durch Art. 7 des o.g. Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie wird die Umweltverträglicheitsprüfung in § 16 Abs. 1 (Bestimmung der Linienführung einer Bundesfernstraße) und in § 17 Abs. 1 FStrG (Planfeststellung) ausdrücklich festgeschrieben.