Detailergebnis zu DOK-Nr. 38888
Entwicklung des Fachplanungsrechts
Autoren |
R. Wahl |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 5, S. 426-441
Aufgezeigt wird die Entwicklung des Fachplanungsrechts insbesondere der letzten 5 Jahre. Zwar kommt dabei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ein besonderer Stellenwert in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu, es wurden aber auch in einer Reihe von Leitentscheidungen übereinstimmende Grundsätze zum Rechtsschutz bei weiteren Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Flughafen-, Wasserstraßen- und Eisenbahnplanungen) entwickelt. Nach den einleitenden Ausführungen wird besonders auf die Konzentrationswirkung und das Verhältnis zwischen Planfeststellung und Bauleitplanung eingegangen. Bei Behandlung verfahrensrechtlicher Fragen wird die nachbarschützende Funktion der Verfahrensvorschriften nicht nur bei Rechten im Verfahren, sondern auch bei der Frage, ob ein Verfahren durchgeführt wird, hervorgehoben. Erwähnt wird aber auch, daß das Verfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen soll, so daß Vorhaben nicht durch eine verfahrensrechtliche Überforderung blockiert werden sollen. Bei den materiellen Anforderungen werden eingehend die Planrechtfertigung - nach Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsgesetzes muß ein Bedürfnis bestehen - (Anm.: Nicht mehr berücksichtigt werden konnte die Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes durch das Dritte RechtsbereinigungsG, vgl. DOK-Nr. 38 885), die Planungsleitsätze und die Abwägung - hier insbesondere anhand der umfangreichen Rechtsprechung - behandelt. In dem Kapitel "Schutzanordnungen, Ausgleichsansprüche" werden u.a. die Rechtsgrundlagen des Verkehrslärmschutzes - hier noch ohne die Grenzwerte der (späteren) VerkehrslärmSchVO - sowie der Rechtscharakter der Ausgleichsansprüche (§ 74 VwVfG) dargelegt (Anm.: bezüglich der Festsetzung der Höhe der Entschädigung und des Rechtsweges vgl. jetzt § 19a FStrG, eingefügt durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz).