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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38889
Verkehrslärmschutzverordnung (Sechzehnte VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes v. 12.6.1990)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Bundesgesetzblatt, Teil I (1990) Nr. 27, S. 1036-1052
Die VO konkretisiert für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die Anwendung der §§ 41 und 42 BImSchG in Bezug auf die Immissionsgrenzwerte. Diese sind grundsätzlich nach Gebietsarten gegliedert (z.B. in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts). Für die Ermittlung der Immissionsgrenzwerte ist der Beurteilungspegel von Belang. Hierzu sind in den Anlagen 1 (Straßen) und 2 (Schienenwege) eingehende Berechnungsverfahren enthalten. In der VO wird außerdem der Begriff der wesentlichen Änderung umschrieben.