Detailergebnis zu DOK-Nr. 38891
Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und Landverlust (BVerwG v. 6.7.1989 - 5 C 51/87)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 5, S. 471-473
Im Unternehmensflurbereinigungsverfahren kommt es für den Begriff "ländliche Grundstücke in großem Umfang" nicht auf eine Relation zu der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes an. Einmal fehlt in § 87 Abs. 1 FlurbG der ausdrückliche Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit. Zudem ist das Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Ziel der Unternehmensflurbereinigung, den Landverlust auf eine größere Zahl von Eigentümern zu verteilen, nicht erlaubt. In einem größeren Flurbereinigungsgebiet läßt sich das Ziel besser erreichen. Auch im Wege der Unternehmensflurbereinigung kann Land für ein Straßenbauvorhaben erst in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmensträger zuvor ernsthaft, aber vergeblich versucht hat, die für das Unternehmen benötigten Grundflächen zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das Gebot gebunden, den Versuch des freihändigen Erwerbs zu angemessenen Bedingungen vorzuschalten. Nicht notwendig ist allerdings, daß der Versuch schon vor Anordnung der Flurbereinigung unternommen wird.