Detailergebnis zu DOK-Nr. 38892
Vorrang des Primärrechtschutzes vor Entschädigungsansprüchen bei enteignungsgleichem Eingriff (BGH v. 21.12.1989 - III ZR 118/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 7, S. 362-364
Ein von einem hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffener hat nicht die freie Wahl, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und statt dessen Entschädigung verlangen will. Vielmehr ist im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs dem Betroffenen generell die aus dem Gedanken des § 254 BGB abzuleitende Pflicht aufzuerlegen, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu prüfen, ob der darin enthaltene Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht. Ergeben sich dabei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs, oder hätte die Prüfung dazu führen können, so ist der Betroffene im Regelfall gehalten, die zulässigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um drohenden Schaden abzuwenden. Unterläßt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies als "Verschulden in eigener Angelegenheit" vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können, nicht zu.