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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38893
Außerkrafttreten einer Veränderungssperre nach BauGB (BVerwG v. 28.2.1990 - 4 B 174/89)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 7, S. 656-657
Eine nach den Vorschriften des BauGB beschlossene Veränderungssperre tritt mit der das Planungsverfahren abschließenden Bekanntmachung außer Kraft. Die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes zeitlich begrenzte Veränderungssperre hat die Aufgabe, bis dahin künftig planwidrige Vorhaben zu verhindern, jedoch ist die Sicherungsfunktion erledigt, wenn die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.